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 VI.  Zu "Wahl", Konvent, Inkorporation

Nach der frz. Verfassung war Annexion gegen den Willen einer Bevölkerung nicht zulässig. Deshalb wäre deren Wille über echte Wahlen in den eroberten Gebieten zu ermitteln gewesen, sofern ernsthaft an Demokratie gedacht gewesen wäre.

Aus den „Vereinigten Staaten von Amerika“, in vielem Vorbild für die französische Revolution, waren Ablauf und Gestaltung freier Wahlen bekannt und bewährt. Viele Reichsstädte wie z. B. Speyer kannten solche Wahlen für die regierenden Magistrate schon lange.  29.)   

Wahlen sind frei, wenn weder in die Abläufe noch in die Ausübung des Wahlrechts eingegriffen wird, keine Vorgaben für die Beteiligung bestehen, unbeeinflusst und geheim die Stimme abgegeben werden kann und dem Ergebnis nicht vorgegriffen ist. Wahl bedeutet, dass zwischen mindestens zwei gegebenen Möglichkeiten frei gewählt werden kann.

Die Teilnahme an einer befohlenen Abstimmung ohne Alternative hat mit Wahl nichts zu tun. Mit drastischen Drohungen der Franzosen und Klubisten sollten Stimmen gefangen, die Bürger zur Abstimmung getrieben werden, um ein möglichst „passendes“ Ergebnis zu erreichen(s. Abschnitt II.)

Das hat sich im „3. Reich“ wiederholt mit der Drohung, dass diejenigen, die nicht zur angeordneten Wahl erscheinen, als Landesfeinde zu gelten hätten (Golo Mann in „Deutsche Geschichte des 19. Und 20. Jh.“, Taschenbuch im Fischer-Verlag von 1992. S. 855). Diktaturen ähneln sich in den Methoden, auch die der frz. Besatzung und deren Helfer. Die sind aus den auf Seite 40ff angegebenen Veröffentlichungen, in Abschnitt V. „Eidzwang“ und dem Nachfolgenden klar ersichtlich.

Die mit einer Wahl grundsätzlich zu beabsichtigende freie Mehrheitsentscheidung aller Wahlberechtigten war von Anfang an nicht geplant. (s. Abschnitt zu „Eid“.) 

Am 20. 2. meldeten die Pariser Kommissare dem Pariser Konvent, durch die im Land umherreisenden Subkommissare - fast ausschließlich Klubisten - sei festgestellt, dass man in den Wahlversammlungen die Stimmen nicht zählen dürfe, da in allen Gemeinden die Aussicht bestehe, nur eine Minorität zu erhalten (Hansen Bd. II. S. 79)

Angesichts der ablehnenden Bevölkerung und zu erwartenden geringen Beteiligung wurde proklamiert: „Die Zahl der Wählenden mag noch so klein sein, so ist sie immer gültig...“  (s. Dumont „Mainzer Republik“ S. 358/359)

Damit war das Majoritätsprinzip, auf dem der demokratische Staatsgedanke beruht, aufgegeben, um trotz der wenigen Anhänger das Hauptziel, die Annexion bis zum Rheinufer, zu erschleichen (Hansen, Bd. II. S. 80).

Zusammen mit den bereits im Dezember eine Wahl befehlenden Vorgaben und Bedrohungen sowie Gewalttätigkeit gegen Andersdenkende waren demokratische Abläufe bzw. deren Anfänge ausgeschlossen. Die auf psychischer und physischer Gewalt beruhende und installierte Herrschaft weniger über die überwältigende Bevölkerungsmehrheit war ärger als die angeblich zu bekämpfende feudale Struktur: Es war nun die übersichtliche Zahl von Gesinnungsgenossen, die sich bei den Einwohnern mit allen Mitteln und permanenten Übergriffen gewalttätig durchsetzen sollten. 

Von einer freien Wahl nichts zu sehen, wohl aber von einer erzwungenen Unterwerfung (Hansen Bd. II. S. 803). Der Eidzwang, mit Kriegsrecht durchgesetzt, galt grundsätzlich und erst recht vor Stimmabgabe, reduzierte  die Anzahl der Abstimmenden in unzuässiger Weise. Insofern konnte eine Minderzahl keine Gültigkeit beanspruchen (s. o.)

Kundige Kommentatoren sind sich einig, dass es an allen demokratischen Merkmalen fehlte, ein „demokratischer Freistaat“ mangels Legitimierung durch die Bevölkerung infolge Wahl nicht zustande kam. Es handelte sich vielmehr um  gelenkte Verfahren mit vorgegebenem Ziel:

Vor den Abstimmungen war zwingend der Eid auf Grundsätze der französischen Verfassung abzuleisten, ausschließlich die Personen mit zuvor abgelegtem Eid waren zur Stimmung zugelassen, waren damit bereits festgelegt. Den Eid und damit die Abstimmung lehnte die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung trotz der massiven Drohungen ab. In Mainz, Worms und Speyer sowie dem umliegenden Gebiet wurde mit militärischen Pressionen bedrängt (Scheel Bd. 2 Bericht der Kommissäre v. 4. 3. 73, S. 299). Weil der Eid und damit die Abstimmung kategorisch abgelehnt wurde, es mangels Möglichkeiten auch keine wirkliche Wahl mit etwaiger Enthaltung gab, blieb zur Willensbekundung nur der Boykott (s. auch unten).

Die Kommissäre am 21. 2. 1793: Der Tag ist gekommen, wo man zwischen Freiheit und Sklaverei wählen muss. Wollt ihr Sklaven sein, dann sollt ihr auch als solche von uns behandelt werden. Wir erklären alle Akte oder Proklamationen für null und nichtig, die gegen die Urversammlungen am 24. 2. sind. Demzufolge haben alle Bürger den Eid abzulegen....sollen außerdem alle anderen Maßregeln gegen sie ergriffen werden, welche man...für notwendig finden wird (Scheel Band 2 S. 248)

„…dass, wenn am 24. 2. nicht geschworen würde, die Stadt am 25.2. feindlich behandelt werden sollte, ja, dass man sogar die Kanonen von den Wällen auf die Stadt richten werde“ so die französischen Kommissare an die Mainzer Bürger (s. Dumont a. a. O. S. 330)

Zum Exempel wurden die ersten mißliebigen Bürger enteignet und aus Stadt und Land geworfen (s. Dumont „Mainzer Republik“ S. 330)

Für die Abstimmenden also keine Wahl. Es waren vorgegebene Kandidaten - vorzugsweise die "Subkommissare" -  als Deputierte zu bestimmen, die Errichtung eines „Konvents“ vorab bereits beschlossen, dessen Organisation schon Anfang Januar festgelegt (Scheel 2. Bd. S. 204ff). Entgegen früherer Versicherungen war es weder möglich noch beabsichtigt, frei über eine beliebige Regierungsform zu entscheiden. Vor und in den Abstimmungslokalen (Kirchen) patrouillierten Soldaten mit geladenem Gewehr und aufgepflanztem Bajonett, der Stimmzettel musste auf dem Tisch des Wahlleiters ausgefüllt werden. Dieser Drohkulisse vor Ort war nicht zu entkommen.

Den Eid und die Abstimmung über damit beabsichtigte Ziele lehnte die überwältigende Mehrheit ab. Der Wille der Bevölkerung war durch den Boykott und die wenigen abstimmenden Personen klar und quantitativ (373 abgegebene Stimmen) dokumentiert, bei niedrig gegriffenen etwa 5000 stimmberechtigten Personen! Diese geringste Zahl konnte überhaupt nur erreicht werden, weil sowohl zum Eid als auch zur Abstimmung mit militärischer und sonstiger Gewalt getrieben wurde. In diesem Verhältnis zeigt sich der Bankrott der Besatzer und ihrer Helfer – und mit folgendem „Kunstgriff“: Die „ungenutzten“ Stimmen der Boykotteure würden einfach auf die Abstimmenden übertragen, so dass demnach „jede Zahl der Stimmen für das Ziel immer genügt.“ (Dumont „Republik“ S. 358/359) (Proklamation der fränkischen Nationalkommissare vom 18. 2. 1793)    

Von den zu diesem Zeitpunkt noch verbliebenen 36 Klubisten haben zwei Drittel ebenfalls die Abstimmung boykottiert ( s. Abschnitt IV. Jakobinerklub), womit das "demokratische Potential", auf das sich so gerne bezogen wird, als quasi inexistent quantifiziert ist.

Bei den massiven Drohungen ist den Bürgern höchster Respekt für ihre Standhaftigkeit gegenüber den gewissenslosen und lügnerischen Methoden der Besatzer zu zollen.  76.)

Die Ablehnung galt dem gesamten System und war insofern allen Franzosen und ihren Helfern bekannt (s. Dumont a. a. O. S. 354)

Mit der Petition der Zünfte vom 20. 2. (s. Anhang) haben die Mainzer noch einmal klar vermittelt, dass sie an einer Veränderung der Verhältnisse deshalb nicht interessiert sind, weil sie und ihre Mitbürger sich im Kurstaat wohl und glücklich befanden. Damit haben die Bürger ihre Meinung von Ende 1792 bestätigt,

Zusammen mit den Dekretvorgaben und Bedrohungen sowie Gewalttätigkeit gegen Andersdenkende waren freie Wahl und damit Voraussetzung für ein demokratisches Staatswesen von Anfang an ausgeschlossen. Nur mit freien, ungebundenen Wahlen zu einem offenen Ergebnis mit Bevölkerungsmehrheit hätte ein Parlament ( „Konvent“) geschaffen und legitimiert werden können. „Kleinstmengen“ sind unbeachtlich, spielen in der demokratischen Majoritätsmaxime keine Rolle.

Im Übrigen waren  staats- und völkerrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die von Frankreich veranlassten Plebiszite („Wahlen“), waren auch deshalb klare Manipulation, weil sie nicht von der betroffenen Bevölkerung, sondern von Frankreich als Partei angeordnet wurden und machtpolitischen Zielen dienten, keine offene oder machtfreie Entscheidung zwischen mehreren Möglichkeiten zuließen: Plebiszite zum Abzug der Franzosen kamen nicht in Betracht, erst recht nicht die Wiederkehr des Kurfürsten - die beide als in der Bevölkerung florierend bei einer wirklich freien Wahl hätten Option sein müssen. So wurde nur Akklamation gefordert.

Balke: Figuren der Souveränität, Fink-Verlag München, 2009 - Hillgruber: „Souveränität der Staaten“ in : Der Staat, 2014 - „Völkerrecht“, Th. Schweisfurth, 2006)

Die als „Wahl“ bezeichneten groben Manipulationen haben sich ebenso grob selbst entlarvt. Symptomatisch, wenn trotzdem heutzutage noch von „freien bürgerlichen Wahlen“ gesprochen wird – bei allen Defiziten!

Anschließendes Beispiel zeigt die Rücksichtslosigkeit und äußerst rüde Manier des Pariser Kommissars Reubel gegenüber um Aufschub bittenden zünftigen Bürgerdeputierten:  

Hoffmann „Darstellung der Mainzer Revolution“ S. 658/659

Auf die rasche Einverleibung zielten alle Maßnahmen. Ein zu errichtender Mainzer „Konvent“ hatte so zu beschließen (Dumont a. a. O. S. 318). Es ging lediglich um die Durchsetzung machtpolitischer Interessen, am Bevölkerungswillen lag nichts. Ohne „Demos“ aber keine demokratischen Verfahren! 16. ) Durch die Zwangsmaßnahmen und Eide sollte die Bevölkerung eingebunden und für die „Französisierung“ vorbereitet werden, mit Scheinplebiszit und sonstigen Mitteln verfolgt. Wo aber dem Volk keine wirkliche und freie Entscheidung gelassen wird, ist von vornherein jeder demokratische Gedanke auszuschließen. Abgesehen davon konnten zwischen nachhaltigen Unterdrückern und den diese verabscheuenden Unterdrückten kaum demokratische Interaktionen zustande kommen. Der „Wahlunterricht“ verpflichtete auf die französische Ideologie (Scheel 2. Bd. S. 218). Der Eidzwang wurde mit dem Kriegsrecht gekoppelt. Der Schwur musste für Mainz bis 20. 2., spätestens am Wahltag, geleistet sein, danach sollten Eidverweigerer unverzüglich enteignet und deportiert werden. 92 Prozent der Mainzer hatten den Eid verweigert, ähnlich auf dem Land: Die Bürger boykottierten damit in dieser Größenordnung die Abstimmung, widerstanden den Zwängen. Damit wurde der Wille des Volkes unübersehbar! Größter Respekt vor den mutigen Bürgern, die noch heute als Beispiel für Bürgertugenden und Zivilcourage zu gelten hätten - aber von den Sachwaltern des Unrechts übersehen sind...

Die akribisch vorgegebene "Wahlinstruktion" mit 47 Ziffern hat jeden einzelnen Schritt dokumentiert und die Wahlberechtigten einschließlich angedrohten Sanktionen darauf verpflichtet. Nichts sollte dem Willen der Bevölkerung überlassen bleiben (Scheel 2. Bd. S, 219ff.)

Die versuchte Umdeutung der Eidverweigerung überzeugungstreuer Bürger als - geschürte - Angst vor bei Zurückeroberung der Deutschen zu erwartenden Pressionen widerlegt sich selbst. Die Menschen fürchteten das Besatzungsregime und dessen Gewaltmaßnahmen, nicht die Belagerer. Den aktuell angedrohten und verwirklichten massiven Sanktionen der Franzosen bis Enteignung und Massenaustreibung nach Eidverweigerung widerstanden die meisten Bürger. Diese Sanktionen hätten die Belagerer kaum übertreffen können. Die behaupteten „Rachegelüste“ der Eroberer sollten ängstigen, konnten aber nur die straffällig gewordenen Klubisten und nicht die aus Bedrängnis Schwörenden betreffen. So war es denn auch. 

Bereits im Januar (!) 1793 war die von den Parisern Kommissaren vorgegebene Organisation des Konvents festgelegt und verbreitet (Scheel Bd. II. S. 204 ff.), am 20. 2. schon für 10. 3. die Konventseröffnung avisiert – bei passend erhofftem Wahlergebnis! (Scheel a. a. O. S. 243)

Flugschriften der Franzosen bereits von Anfang/Mitte März (!) 1793 zu den Forderungen und Aufgaben des zu erwartenden „Mainzer Konvents“ stellten klar, dass dem französischen Nationalkonvent die Vereinigung mit den „freien Deutschen“ angeboten wird, zu überbringen von 3 noch zu benennenden Deputierten. Alles obsolete Manöver…. Das stand  in Übereinklang mit den französischen Vorgaben, auch hier bedurfte es keiner Diskussion mehr, so war zu entscheiden. Basta! (S. Scheel, Bd. 2 S. 399ff). „Argument“ im „Konvent“: „Die Franzosen wollen es so...!“

Die Quellenlage ist eindeutig, die Propaganda der Franzosen und ihrer Kollaborateure hat sich selbst entlarvt. Die Bürger hielten mit überwältigender Mehrheit in ihrer Überzeugung stand. Gewalt, physische und psychische Unterdrückung, Ausbeutung, Bedrohungen, erheblicher Mangel konnten nur wenige beugen.

Symptomatisch die Aufhebung der städtischen Zünfte wegen Wahlsabotage! Und auf dem Land? Ein Schuldiger für das Fiasko musste herhalten…(Scheel „Republik“ Bd.1 S. 268).

Die alliierten Belagerer wurden beim Einzug in die Stadt mit großem Jubel empfangen. Die Mainzer Bürger konnten ihnen aufrecht entgegensehen.

Von den zahlreichen Gemeinden, die dem Zugriff der Franzosen unterlagen– nach Hochschätzungen über 500 oder gar 800 bis in die Pfalz umfassend - kamen nur 88 Deputierte (Hansen Bd. II. S. 81).

Symptomatisch ist die Forster´sche Expedition in das pfälzische bzw. kleinfürstliche Grünstadt, wo er mit Kanonenmacht Fürst und Bürger zur Eidleistung nötigen wollte. In Grünstadt und den benachbarten Dörfern hat Forster nicht Einsicht, vielmehr Unterwerfung gefordert. Weil man ihm nicht willfährig war kam er ins Wüten. „Den Kaiser und den König von Preußen umzubringen sei edelste Tugend“ (Georg Forster in Mainz“ von K. Klein,Gotha 1863). Im Übrigen müssten bei wörtlicher oder tätlicher Beleidigung eines „Patrioten“ die Grafen von Leiningen mit dem Leben büßen. Wie dem auch war: er hat er  im benachbarte Winnweiler den Unmut der Bauern in übergriffiger Weise selbst erfahren.

.In der Pfalz waren bereits mehrere Oberämter bei Fouragierungen stark mitgenommen, Klöster mit heftigen Brandschatzungen überzogen worden. (Hoffmann „Darstellung der Mainzer Revolution“ 2. Bd. S. 690)

Die „Wahl“ als klare Niederlage für die Veranlasser. Unverdrossen wurde der Beschluss zur Schaffung eines Konvents verfälschend damit begründet, dass alle Bürger den Eid geleistet hätten. 6.) 7.) 9.) 10.)

Durchweg bestanden keine Skrupel, die Bevölkerung zu belügen, zu betrügen, auszubeuten, die vorgegebenen Ziele mit Willkür und Gewalt durchzusetzen.

Dass der seit Dezember über die beschriebenen Manipulationen zu betreibende „Konvent“ und anschließend die Einverleibung forciert wird, war klar (Dumont in „Mainzer Zeitschrift“ 75, 1980, S. 162)

Mit Lenkung und behauptetem Ergebnis sollte eine („Schein“)-Legitimation vorgewiesen werden können. Gleichzeitig wurden „Abweichler“ kenntlich, die mit Verweigerung von Eid und Abstimmung von ihrem eigentlich selbstverständlichen Recht Gebrauch machten, sich aber damit den angekündigten Sanktionen aussetzten

An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die verwendeten Begriffe „Konvent“, „Freistaat",  „Dekrete“ und "Republik" weder inhaltlich noch rechtlich Bestand hatten. Diese sollten einen souveränen Staat mit Gesetzgebungsbefugnis (Dekrete) vortäuschen, der aber nicht die erforderlichen Kriterien erfüllte. Die genannten Begriffe wären deshalb durchweg in Anführungszeichen zu setzen. Wenn das im Text nicht immer geschehen ist ändert das nichts an der Wertung.

Zur Staatsdefinition ist an anderer Stelle eingegangen.

Wie sehr Klubisten/Jakobiner und deren Lenker schon gewohnheitsmäßig Wahlergebnisse manipulierten zeigt sich am Beispiel der Straßburger Wahlen vom Dezember 1792. Das unpassende Ergebnis führte zu wütenden Reaktionen und einer „Säuberung“ der gewählten Vertreter von ihren gewählten Ämtern („Der Weg in die Terreur, Oldenbourg S. 169)

Der fingierte „Konvent“ konstituierte sich ungeachtet des Wahlergebnisses am 17. 3. 1793.  Der Konvent, vorgeblich im Sinne des Volkes handelnd, hatte mit Demokratie nichts im Sinn. Die „Erzklubisten“ fanden sich sogleich als Deputierte im Konvent wieder. Gefügige Helfer. Im Konvent war keine Opposition möglich. Wer nicht auf Linie der  maßgebenden Deputierten und Kommissare war wurde kaltgestellt, die übrigen Konventsmitglieder ließen sich steuern. So war Kontinuität in der Durchsetzung französischer Interessen gewährleistet. Der „alte“ Klub wurde nach der mangelhaften Beteiligung der paar  restlichen Klubisten bei der Abstimmung von den französischen Regierungskommissaren aufgelöst, der hatte bis dahin seine Aufgabe als „Mohr“ erfüllt. 9.),36.)

Die Konventsdeputierten vom Land waren ganz überwiegend einfache Menschen, durchweg unpolitisch und nur für die Tagegelder sowie die Festessen bei den frz. Kommissären empfänglich. Das Tagegeld von 2 Gulden 45 Kreuzer war recht ansehnlich. Im Kurstaat erzielte ein gut verdienender Handwerker 300 Gulden jährlich.   (Scheel 3. Bd. S. 515), 62.)

Die begleitenden Klubistenzeitungen schrieben bereits am 17.3., dass „Frankreich mit Recht fordere, unseren (Anmerkung: noch gar nicht beschlossenen) Staat seiner Republik einzuverleiben“ und am 29.3. nach weiteren Erörterungen zur Notwendigkeit: „Wir hoffen, dass eine glückliche Vereinigung zustande gekommen ist“. Letzteres im Hinblick auf die am nächsten Tag beschlossene Zustimmung der Pariser Nationalversammlung zur damit vollendeten Inkorporation. 37.), 38.)

Am 18. 3. 1793 wurde ein „freier, unabhängiger“ Staat  zwischen Landau und Bingen behauptet („ausgerufen“!) - ohne das Gebiet klar umschreiben zu können, ohne eigene Staatsmacht und somit ohne Wirkung. Die französischen Regierungskommissare setzten als selbstverständlich voraus, dass nun unverzüglich die Vereinigung mit Frankreich beschlossen werde. Am gleichen Tag wurde die Einverleibung nach Frankreich beschlossen und am 21. 3. ausgerufen, damit der Freistaatsbeschluß konterkariert, im Ergebnis aufgehoben. Das war der vorläufige Endpunkt einer Entwicklung, die von den Dezemberdekreten ausging und durch die Pariser Kommissare nachhaltig betrieben wurde. Gebietserweiterung bis zum Rhein war seit 1790 unbeirrt verfolgtes Ziel. 7.) 9.) 10.) 20.) 

Am 20. 3. 1793 legte der Konvent reichliche Diätengelder für die Mitglieder fest, die Einverleibung nach Frankreich erfolgte per Dekret am 30. 3. 1793 in Paris - Ende aller Konstrukte.

Die Pariser Dekrete vom Dezember 1792 waren eindeutig, danach wurde exakt verfahren. 

In den Sitzungen vom 25. - 29. 3. 93 wurden noch strengste Sanktionen gegen „Eidverweigerer“ beschlossen.

Diese Beschlüsse zeigen die mit aller Härte verfolgte Absicht: Gleichschaltung auch für die nachfolgende französische Herrschaft.            

Von Anfang an war die Einverleibung (Inkorporation/Eingliederung/Annexion) das Ziel, durch Forster bereits am 15. 11. 1792 im Jakobinerklub gefordert, im Einverständnis mit den französischen Interessen. Die von Paris eingesetzten Regierungskommissare arbeiteten darauf hin. Der „Reunionsbeschluß“ vom 18./21.3. 1793 war insofern zwangsläufig, hatte nichts mit aktueller Notwendigkeit zu tun. Die Franzosen standen bisher und erst recht danach für ihre eigenen Interessen bis zum Rhein. Republik hin, Einverleibung her. Im „Konvent“ gab es zur Frage der Einverleibung keinen Dissens, abweichende Redebeiträge wurden umgehend gekappt. Wegen taktischer Formalien wurde der angestrebte Beschluss etwas verzögert - aber nicht, weil noch darüber zu befinden gewesen wäre. Dass der Einverleibungsantrag angenommen wird stand außer Zweifel. 76.) / (s. Dumont Mainzer Zeitschrift Jahrgang 75, 1980 S.162)

„Das rheinisch-deutsche Volk will die Einverleibung in die fränkische Republik!“ So hieß es. Das Volk wollte es keineswegs, ganz im Gegenteil. Das ganze Verfahren war Verachtung des Volkswillens!

Wenn - was anschließend behandelt und verneint wird - für den geltend gemachten,  aber nicht zustande gekommene Freistaat ein selbständiger Staat nach den klassischen Merkmalen anzunehmen gewesen wäre, hätte sich der „Konvent“ mit dem vorbehaltslosen Einverleibungsangebot umgehend des gerade erhobenen Anspruchs wieder begeben. Mit dem Angebot wäre die ausdrückliche Aufgabe der Souveränität und Übertragung hoheitlicher Rechte verbunden gewesen- zur Verfügung nach Belieben, signalisiert zusätzlich durch die umgehende Auflösung des „Scheinkonvents“ nach Zugriff des frz. Konvents (s. VI.).

Weiterer Schritte bedurfte es nicht. Es war völlig bedeutungslos, ob bzw. dass die Mainzer von der Pariser Entscheidung Kenntnis erhielten. Belagerungssituationen bedeuten im Übrigen keineswegs das Ende aller Kommunikation. Immerhin reisten „Konventmitglieder“ bis Ende März. Von einer völligen Einschließung konnte erst Mitte April gesprochen werden, Informationen flossen stets. 34.), 40.)

Die klar und eindeutig formulierte Bitte um Einverleibung ging mit Boten nach Paris und wurde am 30. 3. 1792 erwartungsgemäß mit Akklamation und sofort verabschiedetem Gesetz, also mit voller Rechtskraft, angenommen, die theoretisch einmal unterstellten Konstrukte Freistaat/ „Republik?“ damit erledigt.

Der „Konvent“ löste sich wohlbegründet passend und pünktlich zum 30. 3. auf, Einverleibung und Deportation waren wichtigste Aufgabe gewesen (s. „Darstellung der Mainzer Revolution“ von A. Hoffmann S. 61, Text S. 56 d. A.)

Als äußeres Zeichen für die Einverleibung und Hoheitsgewalt Frankreichs lag nun alle Macht bei dem französischen Militärrat. Das geht aus dem Beschluss v. 7. 4. 93 hervor, in dem vom „ajournierten“ Konvent (Vergangenheitsform) gesprochen wird (s. auch S. 57/58).

So kam Frankreich entgegen des dortigen Verfassungsgrundsatzes mit dem kompletten Arsenal  an Täuschungen, Heucheleien, ärgsten Bedrückungen und kriminellen Methoden zu dem von Anfang an nachhaltig verfolgten Ziel: Einverleibunfg der Rheinlande.

Staats- und völkerrechtliche Prüfung s. auch unter Abschnitt „Republik“

Die ausschließliche Machtbefugnis lag nach wie vor bei den Franzosen, jetzt bei dem ab April installierten Militärrat. Mainz und Umlande waren - mit sonderlichen Konstrukten - zu Frankreich geschlagen. Die Bevölkerung interessierte die Franzosen lediglich strategisch und zur Ausbeutung. Mit der Einverleibung hatten Franzosen und deutsche Helfer ihr wichtigstes Ziel erreicht: die Ausdehnung des revolutionären Frankreich bis an den Rhein, darauf war monatelang hingearbeitet worden.

Frankreich hatte nichts weniger im Sinn als zu befreien (von wem?) oder demokratische Abläufe einzuführen. Gewaltiger Menschen- und Kostenaufwand, von Nächstenliebe beseelt? Aus der Geschichte ist nachhaltig bekannt, dass „Befreier“ regelmäßig ihre eigenen Interessen verfolgen und den „Befreiten“ die Rechnung präsentieren. Hier war es die mit den Dezemberdekreten postulierte finanzielle und wirtschaftliche Ausbeutung gewesen. Die Bevölkerung hätte sich nur allzu gern der „Befreiung“ und damit einhergehenden „Segnungen“ entzogen.

Es ging um Machtinteressen und Ausplünderung, die Wirtschaftskraft und Währung der französischen Republik sollte stabilisiert werden. Als nach dem Dekret vom 15. 12. 1792 in durchgängigem Muster „Republiken“ produziert wurden, geschah das nur, wo es Frankreich nützte.

Die eingesessene Bevölkerung war mit den vorherigen Verhältnissen zufrieden, die wollte den Status quo ante und lehnte deshalb die ganze Veranstaltung mehrheitlich ab. Die bis zum Einmarsch der Franzosen vom Kurstaat gut besoldeten, von außerhalb stammenden und sich im Jakobinerklub sammelnden Personen begaben sich in französische Dienste, um nach Wegfall ihres Einkommens sich von dort üppig alimentieren zu lassen bzw. ihren Projektionen zu leben. Die konnten und hatten nicht für das Volk zu sprechen (s. Kapitel Jakobinerklub). 9.)

Die Propaganda mit Befreiung, Demokratie, Republik, Menschenrechten usw. war offenkundig nur im Sinn der Franzosen, es wurde massiv gegen alle Postulate verstoßen, die Bevölkerung vielfach unterdrückt, gequält und manipuliert. Phrasen sollten die wahren Ziele verbrämen.

Der Terror und die „Blutwirtschaft“ in Paris zeigten den Boten Forster (nun in Paris Erwerbsquellen suchend) und Lux die Wirklichkeit der Revolution, raubte ihnen Illusionen. Forster am 16. 4. 1793 aus Paris an Therese: „Seit ich weiss, daß keine Tugend in der Revolution ist, ekelt es mich an“. Beide starben in Frankreich, Lux auf dem Schafott. Er sah seine Ideale verraten, provozierte die Guillotine. Für Forster, der sich aufgrund seiner in Mainz geleisteten Dienste Anerkennung in Paris versprach, hatten die Franzosen nichts übrig. Auch er hatte seine Schuldigkeit getan, war nicht mehr nützlich.  20.) v. 21. 3. 1793, 7.) 8.) 9.) 11.) 12.) 

Das Weiterbestehen eines erklärten Staates in der zentralistisch gelenkten „einen, einigen und unteilbaren fränkischen Republik“ über den 30. 3. hinaus wäre ausgeschlossen gewesen, die Staatsgewalt, nun auch offiziell ausschließlich in Paris zu suchen, wurde vom Militär(Kriegs-)rat (s.o) ausgeübt. Bei Inkorporation und damit Untergang des kurz vorher verkündeten, aber gleich darauf aufgegebenen und hier einmal unterstellten Freistaates hatte sich letzterer erledigt. Eine Republik gab es ohnehin nicht, wurde retrospektiv fantasiert.

Die „Wahl“ war eine bis heute nachhallende Ohrfeige für die Besatzer. Nahezu die komplette stimmberechtigte Bevölkerung hatte sich versagt. Demzufolge sind alle darauffolgenden Aktivitäten ohne Legitimation, ohne Wert. Das gilt nicht nur für die DDR-Turnereien, sondern auch für unsere Zeit mit dem PDMR. Die klare Ablehnung der Bevölkerung ist entscheidender Indikator, an der auch bemühteste Auslegungen scheitern. Die aktuelle Rezeption mit den angestrengten Demokratiezuschreibungen hat mit den Fakten nichts zu tun, beleidigt vielmehr die tapferen Opfer.