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VII. „Freistaat/Republik?

Zunächst ist festzustellen, dass es bei kriegerischer Besetzung nicht unmittelbar zum Untergang der Völkerrechtspersönlichkeit des besetzten Staates kommt. Er existiert zunächst mit seinen Normen (Gesetzen) weiter, die vom Besatzungsrecht nur partiell durchbrochen, aber nicht aufgehoben werden können. So für den Kurstaat, dessen Recht war auch während der Besetzung gültig, Verstöße dagegen zu sanktionieren. Auch die umfassende Niederlage im 2. WK ließ die Völkerrechtspersönlichkeit Deutschlands bestehen.

(s. A.Zimmermann, „Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge“ S. 39/Abschnitt IV. „Jakobinerklub?“ Ziffer 5 Abs. 5)

Demokratische Abläufe setzen in allen Bereichen den entsprechenden Willen hierzu und eigenverantwortliches, freies Handeln der Bevölkerungsmehrheit voraus. Postulate sind ohne Wert, solange die sich nicht in der Lebenswirklichkeit der Bevölkerung widerspiegeln und wirkliche Selbstbestimmung ermöglichen, nicht nur Etikettenschwindel bedeuten.

Definition Demokratie/Republik s. II. Zusammenfassung

Staats- und völkerrechtliche Prüfung (s. auch Abschnitt „Wahl“) zum Begriff Freistaat/Republik:

Ein Freistaat kam nicht zustande, hat nie existiert. Ausrufung allein ist wirkungslos. Ähnlich auch die nach dem 1. WK verkündeten sogenannten Freistaaten/Republiken „Flaschenhals“, die französisch initiierten separatistischen „Rheinischen Republiken“ 1919 und 1923 und die „Freie Republik Wendland“ vom Mai 1980. In allen Fällen handelte es sich um Absichtserklärungen, wurde mangels faktischer Voraussetzungen ein Konstrukt behauptet.

Das Konstrukt des "Freistaats" war das kürzeste von allen auf deutschem Gebiet, wurde aber sofort aufgegeben und zur Einverleibung angeboten. Es handelte sich bei der Augenblicksdauer noch nicht einmal   um einen Scheinstaat (s. unten) zur Überleitung nach Frankreich entsprechend dem Pariser Dekret vom Dezember 1792 unter Umgehung des Bevölkerungswillens überhaupt nicht in der Lage. So auch mit klaren Worten die Literatur.  

6.), 29.) s. auch Dumont „Republik“ S. 458 / „Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung auf dem li. Rheinufer durch die Franzosen...“ von Ludwig Käss, Giessen 1929, S. 77 ff)

Die für Annahme eines Staates zwingend notwendigen kumulativen Kriterien – Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsmacht – waren nicht erfüllt, diese Begriffe sind sinnidentisch seit der Neuzeit geläufig und gültig: 

Ein völlig unklares Staatsgebiet, ins Blaue hinein erklärt – „Strich von Landau bis Bingen“ –, ist keines. Bestenfalls ist damit eine gewünschte Einflusssphäre angesprochen. Ein Staatsgebiet muss aber mit Grenzen exakt bestimmbar und klar definiert sein, allein schon deshalb, um zu wissen, bis wohin die Staatsmacht reicht.

Staatsmacht: wer übte die aus, welche Strukturen waren hierfür geschaffen, inwiefern durchsetzungsfähig und beständig? Faktisch fehlende eigene Staatsmacht lässt sich nicht juristisch ersetzen. Staatsmacht, d. h. staatliche Hoheit/Souveränität kann im demokratischen Prozess allein durch das Volk mit der erforderlichen Majorität entstehen und legitimiert werden. Bei der überwältigenden Ablehnung kann von legitimierter Staatsmacht im hoheitlichen Sinn keine Rede sein. Der Rückgriff auf eine fremde, militärische Ordnungsmacht verbietet sich ohnehin.

Eine durch das Volk getragene oder gewünschte Übereinstimmung mit den französischen Zielen gab es nicht. Die Faktenlage ist eindeutig. Eine Demokratie gegen das Volk ist ein Widerspruch und nicht möglich. Wer in der Besatzungswirklichkeit einen demokratischen Funken sehen will dem müßte die DDR als demokratischer Musterstaat gelten…

Zur Klarstellung:

Selbst wenn eine anfängliche hoheitliche Staatsmacht angenommen würde, so wären mit der Bitte um Einverleibung alle Handlungsoptionen und Rechte, insofern die Souveränität weggegeben worden. So wie für die Existenz eines auf Dauer angelegten Staates die oben genannten Kriterien vorliegen müssen, so geht er bei Wegfall nur einer dieser drei Voraussetzungen unter. (Jürgen v. Kempski „Deutschland als Völkerrechtsproblem“ S. 192, 1947). Das wäre mit der ohne jeden Vorbehalt beschlossenen Einverleibungsbitte der Fall gewesen, da mit Aufgabe der – theoretischen - Souveränität verbunden.

Die Klarstellung fortgeführt: Paris konnte nach dem Angebot jederzeit nach Belieben und ohne Rücksicht die Inkorporation exekutieren. Mainz hatte sich jeder Handlungsmöglichkeit begeben. Der Mitwirkung oder einer Rückmeldung nach Mainz (wozu?) zum Pariser Einverleibungsbeschluss bedurfte es nicht und wäre auch sinnlos gewesen, in keiner Weise vorgesehen.

Paris hatte alleinverantwortlich, abschließend und verbindlich mit Dekret über die Einverleibung entschieden, quasi okkupiert. Gleichzeitig mit der Erledigung am 30. 3. 93 hat der Mainzer „Konvent“ sich selbst und alle Konstrukte aufgelöst -  doppelt bestätigtes Ende. In Mainz gab es keinen Adressaten mehr (s. im Einzelnen Abschnitt „Diktatur und Tyrannei“ -- Quellennachweise wie unten zu „Republik“)

  • Marionettenstaaten, wie sie nach den genannten Dezemberdekreten zahlreich von Frankreich installiert wurden, verdanken ihre Entstehung einem anderen - diesem - Staat, von dessen Macht auch ihre Fortexistenz abhing. Sie konnten mangels Unabhängigkeit keine souveränen Staaten sein.
Ergebnis:

Nach alldem ist ein selbständiger Freistaat im geforderten Sinn nicht festzustellen, es fehlt an allen maßgeblichen Kriterien. Hierbei ist es völlig belanglos, dass ein solcher behauptet, „ausgerufen“ wurde. Insofern ist die Terminologie irreführend und unzulässig.

Zur Qualifizierung einer Staatsform:

Ein demokratischer Staat bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Bürger (Majoritätsprinzip) und deren die Regierungsform damit legitimierenden Volksherrschaft. Die konkrete Legitimation muss darauf gerichtet sein, die Ausübung von Staatsgewalt auch ihrem Inhalt nach auf das Volk zurückzuführen. Hierfür sind allgemeine, gleiche, freie und geheime Wahlen zwingend. Das war nicht der Fall. Grundrechte müssen aber eingehalten werden, Meinungs- und Pressefreiheit garantiert sein.

Ohne Legitimierung gibt es keine Souveränität, auch nicht zur Erledigung nur eines einzigen Zweckes. Wenn eine unterstellte Souveränität zugleich mit der vorbehaltlosen und alsbaldigen Verfügung über ein Gebilde aufgegeben wird, kann ein notwendigerweise auf Dauer angelegter Staat zu keiner Zeit ernsthaft beabsichtigt gewesen sein. Im Völkerrecht wird Souveränität als die grundsätzliche und uneingeschränkte Unabhängigkeit von anderen Staaten verstanden und ist nur bei Selbstbestimmung und dadurch erzeugter interner und fortdauernder staatlicher Gewalt - auch zur Gesetzgebung - befähigt.

Für Verfassungs-, Staats- und Völkerrechtler ist nach dem beschriebenen Befund obiges Ergebnis offensichtlich und zwingend. 47.)

Republik ist nach allgemeinem Verständnis eine Staatsform, bei der die Regierenden für eine bestimmte Zeit vom Volk gewählt werden und dem Gemeinwohl dienen.

Res publica = Sache des Volkes. Nicht „res francogallia“. Republik definiert sich somit über Entstehung und Machtausübung im Sinne und nach Willen des Volkes und ist auf das Gemeinwohl ausgerichtet. Traditionell wird Republik als Vereinigung einer Menge bezeichnet, die sich aufgrund einer Übereinstimmung des Rechts und Gemeinsamkeit bezüglich des Nutzens verbunden hat (Cicero). Höchste Gewalt und oberste Quelle der Legitimität ist das Staatsvolk (s. Politiklexikon). Historisch ist eine Republik als Gegensatz zur Monarchie aufzufassen.

.Republik als Regierungsform ist nicht einfach interessegeleitet zu bestimmen, wobei die Bedeutungsmerkmale Demokratie und Republik häufig kombiniert werden. Eine Republik gab es nicht, die hartnäckig wiederholte Geltendmachung ist Gechichtsklitterung, im einzelnen s. u.

Nur durch legitimierenden Mehrheitsbeschluss (Majorität) der Bevölkerung (s. Wahl) wird z. B. ein Konvent/Parlament geschaffen. Im Einzelnen bedarf es entsprechender positiver Feststellungen zu den jeweiligen Voraussetzungen wie zum Vorhandensein eines Staates (s. o.). Ist das nicht der Fall, hat der Begriff keine Berechtigung.

Das gilt auch für andere, unreflektiert verwendete propagandistische Schlagworte („Befreiung“). Diese  sind in dem zu beurteilenden Zusammenhang weder faktisch begründbar noch nachzuvollziehen, führen zwangsläufig zu Fehlschlüssen.

Zwänge, Unredlichkeiten und Manipulationen machten die angeordnete „Wahl“ zur Farce (s. im Einzelnen „Wahl VI.“). Auf allen Ebenen wurden die Ziele und Maßnahmen von den Franzosen vorgegeben („Die Franzosen wollen es so“ lt. Konventsmitglied). Für alle französisch besetzten Gebiete galt, dass zunehmend manipuliert und Druck ausgeübt, getäuscht und gefälscht wurde, um einer immer unwilliger werdenden Bevölkerung die geforderte Zustimmung zu entreißen - mit allen Gewaltmitteln (s. Fisch in „Selbstbestimmung der Völker“ CH. Beck, S. 101).

Bei der Abstimmung am 24. 2. blieben in Mainz und auf dem Land  92% der Stimmberechtigten fern (Boykott), das Volk zeigte damit seinen Willen, konnte ihn nur so, aber dafür eindeutig artikulieren. Boykott bedeutete hier Ablehnung des Verfahrens und Abstimmungszieles. Auch eine – nicht vorgesehene – Stimmenthaltung bei dem Abstimmungsprozeß hätte den klar abgelehnten Eid vorausgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war die überwältigende Mehrheit der Bürger trotz aller Pressionen ungeschworen, wollte es bleiben. Eine Umdeutung ist nicht möglich. Dieses Ergebnis ist Ankerfakt, lässt die bis in unsere Zeit ohne Begründung wiederholte Floskel demokratischen Beginnens ins Leere laufen.

Hiernach gab es keine Legitimation bzw. Souveränität. Dem entgegen des Abstimmungsergebnisses einberufenen „Konvent“ mangelte es daran, der konnte wegen des fehlenden positiven Mehrheitsbeschlusses kein Verfassungsorgan sein. Weil es ohne demokratische Willensbildung keine Legitimation bzw. Souveränität gab, fehlte es auch an der Gesetzgebungsbefugnis: Die „Dekrete“ waren keine, sondern lediglich Beschlüsse ohne hoheitliche Wirkung.

Fehlende gesetzliche Grundlagen und klare Verstöße gegen das weiter geltende Recht des Kurstaats qualifizieren das Handeln außerhalb des Besatzungsrechtes als rechtswidrig und der Vertreibungen als Verbrechen.

Vertreibungen sind völkerrechtswidrig. Sie wurden bereits im Naturrecht des 18. Jahrhunderts geächtet (s. Emer de Vattel, The Law of Nations – Principles of the Law of Nature: Applied to the Conduct and Affairs of Nations and Sovereigns (translated from the French), Philadelphia 1856 (Dublin 1792), Book II: Of the Nations considered relatively to others. § 90).

An den Bürgern wurden  tausendfache Verbrechen begangen, die von den Initiatoren des PdMR in Komplizenschaft hingenommen und verschwiegen werden. Die sich daraus ergebende Vertrauensfrage beantwortet sich von selbst.

Ergebnis: Es existierte kein Staat, erst recht keine Republik (wie auch, hätte ausdrücklich als  solche beschlossen werden müssen) -  auch wenn das an den Fakten vorbei erstmals nach über 170 Jahren nachhaltig und  interessegeleitet behauptet wird. Mit Eingliederung der besetzten Lande und gleichzeitiger Selbstauflösung des „Konvents“ am 30. 3. 93 wäre alle Konstrukte erledigt gewesen.

Balke: Figuren der Souveränität, Fink-Verlag München, 2009 - Hillgruber: „Souveränität der Staaten“ in : Der Staat, 2014 - „Völkerrecht“, Th. Schweisfurth, 2006 

Es handelte sich von Anfang und durchgehend um eine unterdrückende Diktatur gegen den Willen der Bevölkerung - das Gegenteil von demokratischem Staat.

Bei einem formal und völkerrechtlich noch existenten Kurstaat konnte in dessen Gebiet nicht wirksam eingegriffen werden. Einen Friedensvertrag gab es nicht. Das und die fehlende staatliche Souveränität des insofern nichtexistierenden „Freistaates“ ließ eine Verfügung in das besetzte kurfürstliche Gebiet nicht zu – es sei denn militärisch. Die Posse mit Konvent und Inkorporationsantrag lief nach französischem Drehbuch.

Der Einverleibungsbeschluss des Pariser Konvents vom 30. 3. 93 bedeutete Annexion, Machtpolitik. Der Auftrag mit den Pariser Dezemberdekreten 1792 war erfüllt, Ausplünderung und Vertreibung vorgeblich legitimiert. Der Umweg über fingierte „Wahlen“ sollte lediglich formal, dabei offensichtlich völlig ungenügend die zwingende Vorgabe in der französischen Verfassung vortäuschen, wonach Eingliederungen nur nach dem Willen des Volkes erlaubt waren (s. Abschnitt Wahl). Dagegen wurde verstoßen: Das Volk hatte mit Boykott die als entscheidend angesehenen „Wahlen“ klar abgelehnt.

Letztlich war das, was heute als angebliche „Mainzer Republik“ gefeiert wird, nur eine Schimäre, eine propagandistische Hülse, ein inhaltsloser Schwindel. Die Republik kam nicht zustande, war auch nicht angestrebt existierte nicht. Den heutigen Exegeten war und ist das gleich, den Franzosen ohnehin: Der Zugriff 3/93 – larviert oder nicht - war in jedem Fall zu erwarten, so wie in den anderen besetzten Gebieten.

Indikatoren für demokratische/republikanische Strukturen sind nicht Propaganda, Etiketten oder retrospektive Ausdeutungen, sondern allein die Bevölkerung. Wenn Besatzung und deren Maßnahmen einhellig abgelehnt, die vorherigen Verhältnisse zurückgewünscht und innerhalb von einem halben Jahr 3/5 der Bevölkerung aus Mainz emigrierten, flüchteten oder vertrieben  wurden, so bedarf das keiner weiteren Deutung mehr.

Der Kurstaat hat offensichtlich den Bedürfnissen der Menschen entsprochen. Die wollten keine Veränderung, erst recht keine „Befreiung“ durch die Franzosen, wohl aber von denen. So wie sich „Mainz“ entwickelte, faktisch als einer der modernsten Staaten galt, wären die in ihm angelegten Möglichkeiten auf Dauer ohne hemmende brutale Eingriffe von außen durchaus zum weiteren Blühen gekommen - zum Wohl der Bürger.

Es ist zynisch, die damaligen Schrecknisse als moderne Errungenschaften zu diagnostizieren. Das beweist, wie wenig am Schicksal der Bürger gelegen ist. Wie so oft wurden auch 1792/93 bemäntelte Machtinteressen ohne Rücksicht auf die Menschen durchgesetzt.

Der verkündete, aber nach seinerzeitigen staats- und völkerrechtlichen Kriterien inexistent gebliebene Freistaat wird unreflektiert griffig als „Mainzer Republik“ bezeichnet. Wer zeitgenössische (1793) und angeblich damit verbundene demokratische Strukturen anspricht möge diese jeweils konkret nachweisen. Nach 1. - 9. (s. unten) wurde völlig undemokratisch verfahren.

Wenn ohne tiefgreifenden sozialen Wandel nur eine kleine Organisation oder ein soziales Netzwerk mit relativ geringer Basis einen Umsturz unternimmt, ist das bestenfalls ein Putsch, aber nicht die Gründung eines demokratischen Staates.

Auch französische Zeugnisse berichten, dass niemand den ausdrücklichen Wunsch zeigte, „frei“ zu sein, d. h. konkret, sich freiwillig der Despotie im besetzten Gebiet zu unterwerfen ! ... 1) A. Sorel, a. a. O. 111., Paris 1897, S. 179 / 2) Eberhard Sauer v. 1978: Die französische Revolution in zeitgenössischen Flugblättern)

Noch einmal: Unverzichtbare Voraussetzungen einer Demokratie sind die mehrheitliche Zustimmung der Bürger und damit legitimierende Volksherrschaft, allgemeine, freie, geheime und gleiche Wahlen, Einhaltung der Grundrechte sowie Meinungs- und Pressefreiheit. Davon war 1792/93 nichts zu sehen...

             

Rezeption/Zusammenfassung/Überleitung

                   

200 Jahre lang haben sich französische und deutsche Wissenschaftler intensiv mit 1792/1793 befasst. Von der jetzt postulierten Erkenntnis einer „demokratischen Keimzelle“ keine Rede - bis auf den von der DDR gesehenen marxistischen Fehlversuch. Die Demokraten von 1832 bis 1848 haben ihresgleichen nicht erkannt, einen Freistaat abgelehnt und von der „französelnden, linksrheinischen Missgeburt“ gesprochen (L. Bamberger). Und erst jetzt und endlich sollte der „Republik“ und den damit verbundenen Abläufen die gebührende Anerkennung zukommen...?? Bei unveränderter Faktenlage kann das nur als Trugbild zu erklären sein.

Ob demokratische Keimzelle oder marxistische Vorform: Weltanschauungen und gewünschte Interpretationen zählen nicht.

Das Hauptwerk des Mainzer Historikers F. Dumont („Die Mainzer Republik“, 2. Auflage 1993) überzeugt in den wesentlichen Punkten durch Faktenwert und logischen Schlussfolgerungen. Den behaupteten demokratischen Abläufen widerspricht er. Sein Urteil zu den Pariser Dekreten von 12/92 und deren despotischer Umsetzung ist klar und unmissverständlich. Auf die beiliegenden Exzerpte aus seinem nach wie vor gültigen Werk wird verwiesen (s. Anlage Dumont).

Auf den Kern zurückgeführt ergibt sich folgende Zusammenfassung ( (s. auch II., IV. und V.):

1. Nach den Dezemberdekreten 1792 sollten die besetzten Gebiete auch gegen den Willen der Bevölkerung nach Frankreich kommen. Dazu waren fingierte Volksregierungen vorgesehen, Volkswillen vortäuschend (auf deutschem Gebiet zunächst „Raurakische Republik“ und Aachen). „Wer nicht einverstanden ist wird als Feind betrachtet“. Massive Drohungen.           

2. Im Gebiet zwischen Landau und Bingen: Ab 1793 mit Waffengewalt Zwangseid auf die Grundsätze der französischen Verfassung, ansonsten Vermögenseinzug und Deportation. Nur Geschworene und damit Eingebundene durften an der Abstimmung zu einem „Konvent (Parlament)“ teilnehmen.

3. Zwänge, Unredlichkeiten und Manipulationen machten die „Wahl“ zur Farce (s. Abschnitt Wahl). Bei der Abstimmung ab 24. 2. blieben in Mainz und auf dem Land rund 90% der Stimmberechtigten fern (Boykott), das Volk zeigte damit seinen Willen, konnte ihn nur so, aber dafür eindeutig artikulieren. Zu diesem Zeitpunkt war die überwältigende Mehrheit der Bürger trotz aller Pressionen ungeschworen.   

4. Souveränität bzw. eigenstaatliche Hoheit konnte es nicht geben. Auf allen Ebenen wurden die Ziele und Maßnahmen von den Franzosen vorgegeben. Der am 17. 3. entgegen des Abstimmungsergebnisses einberufene „Konvent“ hatte keine demokratische Legitimation, war mangels eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses und der Pressionen sowie Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit der Bürger und deshalb obsoleter Wahl  kein Verfassungsorgan. Somit konnte kein Freistaat konstituiert werden. Weil die Souveränität und legislative Befugnis fehlte, gab es auch keine Gesetze, lediglich Beschlüsse ohne hoheitliche Wirkung.

5. Am 18. 3. wurde ein „Freistaat“ verkündet, der aber mangels Voraussetzungen nicht zustande kam (s. oben).      

6. Am 18. 3. die Einverleibung beschlossen, am 21. 3 veröffentlicht und die französische Republik auch formal um vorbehaltlose Einverleibung des - inexistenten - Scheinstaates gebeten. Damit wären alle möglichen etwaigen Rechte aufgegeben, die besetzten Lande jederzeitigem, beliebigem und willkürlichem Zugriff geöffnet gewesen, diese der frz. Republik überlassen. Hierbei ist dahingestellt, inwiefern das ohne Friedensvertrag mit dem Kurstaat zulässig gewesen sein könnte. Letztlich Annexion, „Volkes Wille“ keinesfalls.

Es ist offensichtlich, dass die Mainzer keine Entscheidungsfreiheit hatten. Die „Bitte“ um Einverleibung war befohlen. Insofern hatten sich die Franzosen festgelegt, operierten mit massivsten Drohungen. Der „Aufruf an die Deutschen diesseits des Rheins von einem fränkischen Bürger“ als Flugschrift verfasst,  lässt keine Deuteleien zu (s. Dumont „Mainzer Republik“ S. 590 und Scheel „Mainzer Republik“ II. S. 406 ff.)

7. Vom 27.- 29. 3. wurden „Dekrete“ beschlossen, die bis in Einzelheiten die Bevölkerung terrorisierten, Eidverweigerer schon in den folgenden Tagen nach Konfiszierung ihrer Habe zu Tausenden deportiert wurden, die Menschen in Not und Elend stürzten. Und der Terror setzte sich fort. Weil weder Souveränität noch erforderliche Legitimation vorlag, alle Kriterien eines Staatswesens fehlten, mangelte es auch an der Gesetzgebungsbefugnis. Die so bezeichneten „Dekrete“ waren keine, es handelte sich um Beschlüsse eines nicht existierenden Konvents, waren gar Verbrechen (s. Nr.4)

8. Am 30. 3. inkorporierte die Pariser Nationalversammlung wunschgemäß, verleibte ein, war letztlich Annexion. Die Vorgaben und Eindeutigkeiten bis dahin haben jedem verständigen Zeitgenossen die offensichtliche Schimäre und den Missbrauch demokratischer Grundsätze offenbar werden lassen. Nun das Ende des gedachten Staates, jetzt war das gesamte Gebiet französisch, die Hoheitsgewalt lag auch offiziell bei den Franzosen, die hatten sich des fraglichen Landes auch ohne Willen der Bevölkerung bemächtigt.

Spätestens mit der Eingliederung und gleichzeitiger Selbstauflösung des „Konvents“ am 30. 3. 93 wäre ein - faktenwidrig einmal unterstellter - „Freistaat“ erledigt gewesen. (s. Abschnitt II. „Zusammenfassung.“ S. 56)

 

Bestätigt ist das durch die in Mainz nach dem 2. Weltkrieg errichtete große Anzeigetafel mit Nachweis aller französischen Herrschaftszeiten: Dort stand 1793 für die damalige Zugehörigkeit zur französischen Republik, d. h. ab der Einverleibung und vor Rückeroberung im Juli 1793 musste Frankreich die staatliche Hoheit in diesem Gebiet erlangt haben (s. Abschnitt „Machtpolitik“)

Die von Paris vorbehaltlos geforderte Einverleibung mit Aufgabe aller Rechte war ausschließlich. Nach erwartungsgemäßem Abnicken des „Wunsches“ war der "Scheinstaat“ erledigt. An wen hätte eine Rückäußerung gehen sollen - und weshalb? Der Mainzer „Konvent“ hatte sich und damit jedes Konstrukt aufgegeben. Auf den Auflösungsbeschluss wird verwiesen. Danach war der französische Militärrat Hoheitsträger für das einverleibte Gebiet. Dem Konvent war bewusst, dass mit der Einverleibung  jedes Konstrukt und er selbst erledigt war. Die Phrasen zu mangelnder Rückmeldung gehen fehl, (s. o.  „Zusammenfassung.“) Aus der Juristerei fälschlich und deplatziert entlehnte Begriffe im Sinn „empfangsbedürftiger Willenserklärungen“ haben hier nichts zu suchen.

Die Franzosen hatten mit ihrem "Modell“ die Einverleibung durchgesetzt – wie mit den Pariser Dekreten von 12/1792 befohlen. Zeitnah mit Mainz bzw. vor Mainz wurden 7 weitere Territorien entsprechend den Dezemberdekreten eingegliedert. Zwei Beispiele:

1. Die sogenannte „Raurakische Republik“ am deutschen Oberrhein wurde nach französischer Besetzung als erste „Tochterrepublik“ Frankreichs am 17. 12. 92 ausgerufen. Nach zwei gescheiterten „Nationalversammlungen“ konnte der von den Franzosen beabsichtigte Anschluss erst nach mehreren Wahlgängen mit erheblichen militärischen Pressionen und Manipulationen am 23. 3. 93 erzwungen werden. Wie später in Mainz handelte es sich auch hier um eine über Minderheitsvoten manipulierte scheinbare Legitimation franz. Annexionspolitik   (s. Dumont „Republik“ S. 455)

2. Im Anfang Dezember 1792 eroberten Aachen praktizierten die Franzosen ebenfalls das „Republikmodell“, von Nationalkommissaren betrieben. Nach insgesamt 6 Wahlgängen ab 7. 1.93 ohne „passendes“ Ergebnis erfolgte unter militärischem Druck am 15.1.1793 eine Minoritätswahl zum „Aachener Nationalkonvent“. Wie in Mainz die weit überwiegende Zahl der Helfer keine eingeborenen Bürger, ebenso der gleiche Name. Die Kollaboration ist offensichtlich. Der „Aachener Nationalkonvent“ wurde am 25. 2. 1793 eröffnet. Am 2.3. zogen sich die Franzosen vor den Reichstruppen zurück.

Bis zur ersehnten Rückeroberung kam es immer wieder zu Aufruhr und Widerstand, die Aachener lehnten einhellig die Franzosen, deren System und Absichten ab. Das zusammengerufene Aachener Volk wurde gefragt, ob es mit seiner Verfassung zufrieden sei. Ein einhelliges „Ja!“ Auf die Frage, ob es eine Änderung begehre, einhellig „Nein!“ (s. Hansen S. 714. Das von den Aachenern gesungene Lied zur Melodie der „Marseillaise“ war kein Ausdruck der Begeisterung, wie die Franzosen meinten, vielmehr übelste Schmähung und Beschimpfung der Besatzer im breiten Dialekt. 3.), 4.), 5.). 41.)

Obwohl die „Raurakische Republik“ über 3 Monate währte, ist diese - ebenso wie Aachen - schon lang vergessen. Dort möchte man sich nicht daran erinnern, hat niemand Gründe für positives Gedenken. Das gilt für alle von den Franzosen veranlassten Marionettenherrschaften. Weshalb sollte es bei der auf die gleiche Art und Weise mit Pressionen und Manipulationen für knapp 12 Tage gedacht gewesene „Mainzer Freistaat"“ anders sein? Oder spielen hier noch Erinnerungsreste an die von der DDR betriebene „Legitimationsforschung“ eine Rolle?

Dem Weg zur und der Freistaat selbst mit kärglichster Dauer können bei den bekannten Begleitumständen selbst nach heftigster ideologischer Uminterpretation keine positiven Gesichtspunkte im Sinn demokratischer Aspekte abgerungen werden. Mangels Konventsbeschluß kam es nicht zur Regierungsform  einer Republik, letztere existierte nicht.

1919 und 1923 verkündeten Separatisten eine von Frankreich finanzierte, gelenkte und militärisch unterstützte „Rheinische Republik“. Mit dem Willen der Bevölkerung hatte das ebenfalls nichts zu tun, die Bürger lehnten diese Manipulationen einhellig ab, wehrten sich. Analog 1793 wurden viele tausend Bürger ausgewiesen, allein in Mainz 5000 inklusive OB Külb. Das war der bislang letzte Versuch, mit dem vorgeschobenen „Republikmodell“ eine Ausdehnung der französischen Grenzen bis zum Rhein durchzusetzen - und dabei noch aus dem „Konventsbeschluss“ von 1793 einen Anspruch herzuleiten! (s. Oncken in Forschungen und Fortschritte, 13. Jg. 1937 Nr. 26/27). 

Auch hier fehlte es an allen völker- und staatsrechtlichen Erfordernissen der nicht auf Dauer, sondern nur auf Erledigung vorgegebener Ziele angelegten Konstrukte.

Menschenverachtende Methoden als Zwangsinstrument. Das ist die Botschaft.

Wer retrospektiv einen Platz der „Mainzer Republik“ und die zugrundeliegenden Einwirkungen auf die Bevölkerung befürwortet, heißt damit Terrorismus, Manipulation und Massenvertreibungen für viele Tausende gut. 

Wird unreflektiert und faktenwidrig die komplette Zeit der französischen Besetzung als „Republik“ bezeichnet, so ist das nicht nur realitätsfremd und allein weltanschaulich orientiert, sondern auch im höchsten Maß unwissenschaftlich.  Deren wider alle Fakten, Grundsätze und Rechtsnormen unterstellte Dauer bis zur Wiederoberung von Mainz im Juni 1793 ist Wunsch statt Wirklichkeit. Nach der Zeit mit Besatzungsstatut und Zuordnung zur französischen Republik ab 30. 3. 93 könnte allein - wenn überhaupt - für den Abschnitt vom 18. 3. - 30. 3. von einem - allerdings nur fingierten und nicht souveränen - Freistaat gesprochen werden. Alles andere hat mit Fakten nichts zu tun.

Das Weiterbestehen eines erklärten Staates in der zentralistisch gelenkten „einen, einigen und unteilbaren fränkischen Republik“ war ausgeschlossen, die Staatsgewalt lag ab 30.3. auch offiziell ausschließlich in Paris, wurde in Mainz vom Militär(Kriegs-)rat ausgeübt. Bei Inkorporation und spätestens damit Untergang des kurz vorher verkündeten und einmal unterstellten Freistaates hätten sich auch die vorangegangenen vorgeblichen, faktisch nicht zustande gekommenen Organe, Strukturen und Rechte ohnehin erledigt.

Fakten und Definitionen lassen sich nicht je nach Bedarf aushebeln. Ist von einer Regierungsform  (Republik?) die Rede, muss der Nachweis geführt werden. Das Instrumentarium ist bekannt. Und hier kann weder Staat noch Republik bewiesen werden. 

Der Terror und die „Blutwirtschaft“ in Paris zeigte den Boten Forster (nun in Paris Erwerbsquellen suchend) und Lux die Wirklichkeit der Revolution, raubte ihnen die Illusionen. Forster am 16. 4. 1793 aus Paris an Therese: „Seit ich weiß, dass keine Tugend in der Revolution ist, ekelt es mich an“. Beide starben in Frankreich, Lux auf dem Schafott. Er sah seine Ideale verraten, provozierte die Guillotine. Für Forster, der sich aufgrund seiner in Mainz geleisteten Dienste Anerkennung in Paris versprach, hatten die Franzosen nichts übrig. Auch er hatte seine Schuldigkeit getan, war nicht mehr nützlich.  20.) v. 21. 3. 1793, 7.) 8.) 9.) 11.) 12.)

Nur  gedachter Freistaat  ("mit Sekundentod") - eine „Mainzer Republik“ existierte nie. 
Das anzuwendende Völkerrecht ist keine Erfindung des 19. Jh. Dieses Recht bildete sich bereits im 17. Jh. aus und hat sich insbesondere im Westfälischen Frieden zur Beendigung des 30-jährigen Kriegs verwirklicht (s. Katalog „Der Friede“ zu: 1648 Krieg und Frieden in Europa S . 202 ff., 217-219).

Zeittafel- 12 Tage Scheinstaat

21. 10. 1792

Mitte 12/92

Ab Februar 1793

24. 2. 1793

18. 3. 1793

21. 3. 1793

25.3. – 30. 3. 1793

30. 3. 1793

30.3. 1793

Custine besetzt Mainz

Pariser Dekrete zum Anschluss besetzter Gebiete

Allgemeiner Eidzwang auf Grundsätze der frz. Verfassung, gleichzeitig für Abstimmung Voraussetzung

Befohlene Abstimmung für Deputierte zum diktierten Konvent: 92% der Bürger boykottierten

Beschluß über „Freistaat“ - bei fehlenden Voraussetzungen hierfür und Beschluß über Einverleibung

öffentliche Bitte um vorbehaltlose Einverleibung nach Frankreich

Detaillierte Enteignungs-und Vertreibungsdekrete des „Konvents“- 

Ende aller Konstrukte

Pariser Konvent dekretiert unmittelbare Einverleibung, Ende des „Scheinstaates

Auflösung und letzte Sitzung des Mainzer Konvents, wäre von selbst mit Einverleibung aufgelöst worden 

Bei dem am 18. 3. 2013 beschlossenen"Platz der Mainzer Republik" handelt es sich um einen zumindest rechtsfehlerhaften Vorgang. Am 18. 3. 1993 wurde ausweislich der vorliegenden Daten ein Freistaat beschlossen und ausgerufen, wegen der bevorstehenden Einverleibung zur Gebietsumschreibung vorgesehen. Mangels aller erforderlichen Voraussetzungen war es ein Scheinstaat, hat mit Republik nichts zu tun, kann insofern nicht umgedeutet werden. Eine Republik war nicht vorgesehen. Klärungsbedürftig wäre, ob es sich bei der Fehlbenennung am 18. 3. 2013 um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelte und in wessn Verantwortung diese fiele.

Hätten die französischen Kommissare eine Republik durchsetzen wollen so wäre das geschehen. Es mußte aber wegen der durchgehenden Fingierung auf das Einverleibungsziel hin ein - wenn auch  faktisch und rechtlich völlig unsubstantiierter - "Freistaat" her, um dessen Gebietsumschreibung vorweisen zu können. 

Freistaat = Gebietsumschreibung zur Einverleibung

Republik = Regierungsform  (Beispiel französische Republik aufgrund Beschlusses Nationalkonvent)